II/2.3.4; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_355/2024 vom 14. Mai 2025; vgl. ferner auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_260/2021 vom 1. Dezember 2022; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1232). Selbst wenn also die Baubewilligung des Gemeinderats R._____ vom 6. März 1973 (auch ohne nachträgliche Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen als zuständige kantonale Behörde, die ohnehin nur unter dem angefochtenen Beseitigungsvorbehalt erteilt wurde) gültig wäre (siehe dazu Erw.