4.3.3. 4.3.3.1. Der Vorwurf der angeblichen Verletzung der Begründungspflicht wurde bereits in Erw. 2.2.2 vorne entkräftet. Vorauszuschicken gilt es sodann, dass auch formell rechtskräftige und damit rechtsbeständige Verfügungen (unter den Voraussetzungen von § 37 VRPG) nicht nur widerrufen bzw. aufgehoben, sondern auch abgeändert, also mit einer Nebenbestimmung ergänzt werden können. Entgegen verbreiteter anderslautender Ansicht sind auch Baubewilligungen nicht in jedem Fall unabänderlich (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.299 vom 2. Mai 2024, Erw. II/2.3.4; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_355/2024 vom 14. Mai 2025;