Mit dem verfügten Beseitigungsvorbehalt habe die Abteilung für Baubewilligungen auch die der kantonalen Behörde in § 152 Abs. 2 aBauG eingeräumten Kompetenzen überschritten. Ein Zustimmungsvorbehalt der kantonalen Behörde habe lediglich hinsichtlich des Gewässerschutzes bestanden. Die Bienenhaltung habe mit dem Gewässerschutz offenkundig nichts zu tun. Ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage dürfe eine Baubewilligung nur dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen verweigert werden könnte, was hier nicht der Fall sei. Die Bienenhäuser seien auch aus Sicht der Abteilung für Baubewilligungen bewilligungsfähig gewesen.