Eine nachvollziehbare Begründung für die Anwendung dieser Kann-Vorschrift fehle im vorliegenden Fall, was erneut die behördliche Begründungspflicht und damit den Gehörsanspruch der Beschwerdeführer verletze. Es sei ferner nicht stichhaltig, dass bereits nach dem aBauG Baubewilligungen mit Nebenbestimmungen der in Frage stehenden Art möglich gewesen seien. Eine spezifische Norm werde dafür in Verletzung der behördlichen Begründungspflicht nicht angerufen. Mit dem verfügten Beseitigungsvorbehalt habe die Abteilung für Baubewilligungen auch die der kantonalen Behörde in § 152 Abs. 2 aBauG eingeräumten Kompetenzen überschritten.