Der von der Abteilung für Baubewilligungen verfügte Beseitigungsvorbehalt sei mangels einer gesetzlichen Grundlage auf jeden Fall nicht rechtens. Die Anwendung von § 44 Abs. 1 BauG beinhalte eine unzulässige Rückwirkung. Zudem handle es sich dabei um eine Kann-Vorschrift, die nicht ohne Weiteres zur Folge habe, dass Baubewilligungen ausserhalb der Bauzone nur noch mit einer entsprechenden Entfernungsauflage erteilt würden. Eine nachvollziehbare Begründung für die Anwendung dieser Kann-Vorschrift fehle im vorliegenden Fall, was erneut die behördliche Begründungspflicht und damit den Gehörsanspruch der Beschwerdeführer verletze.