Es lägen auch keine "zwingenden Gründe für die sofortige Anwendung von neuem Recht" vor. Die von der Vorinstanz diesbezüglich angeführten §§ 11 und 13 BNO schränkten die zulässigen Bauten und Nutzungen im Interesse von Natur-, Heimatund insbesondere Landschaftsschutz zwar ein, aufgrund der zu gewährleistenden Eigentumsgarantie bzw. der sich daraus ableitenden Besitzstandsgarantie (Art. 26 BV; § 21 KV) jedoch ausschliesslich im Hinblick auf neue bzw. zusätzliche Bauten und Anlagen sowie Nutzungen. Sie zielten auf eine Erhaltung des Status quo, nicht auf eine rückwärtsgerichtete Veränderung desselben ab.