4.3.2. Die Beschwerdeführer kritisieren die Anwendung falschen Rechts. Weder die §§ 11 und 13 BNO noch Art. 16b RPG seien auf den vorliegenden Fall anwendbar, sondern ausschliesslich das im Zeitpunkt der Errichtung der Bienenhäuser im Jahr 1973 geltende Recht. Das statuiere auch die von der Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 135 II 384, Erw. 2.3, 125 II 591, Erw. 5e/aa; Urteil 1C_22/2019, 1C_476/2019, Erw. 8.2). Diese Grundregel des intertemporalen Rechts habe die Vorinstanz zwar erwähnt, dann aber übergangen. Es lägen auch keine "zwingenden Gründe für die sofortige Anwendung von neuem Recht" vor.