Nur am Rande sei vermerkt, dass Nebenbestimmungen auch unter Geltung des aBauG zulässig gewesen seien. Ausserdem habe bereits im Jahr 1973 die Praxis bestanden, Bienenhäuser nur mit einem Beseitigungsvorbehalt zu bewilligen, um die Aufnahme und Fortführung der Bienenhaltung sicherzustellen. Besonders angezeigt sei ein Beseitigungsvorbehalt, wenn Zweifel an der Dauerhaftigkeit der bewilligten Nutzung bestünden (angefochtener Entscheid, Erw. 2.4).