Gemäss § 163 Abs. 1 lit. a BauG müsse der Beseitigungsvorbehalt ferner im Grundbuch angemerkt werden, weshalb auch die diesbezügliche Anordnung der Abteilung für Baubewilligungen rechtmässig sei. Die Möglichkeit einer solchen Anmerkung habe im Übrigen auch schon auf der Grundlage von § 222 Abs. 2 lit. a und m aBauG bestanden. Für die Beschwerdeführer sei die Anmerkung nicht nachteilig, weil ihr rein deklaratorischer und informativer Charakter für Dritterwerber zukomme. Der Beseitigungsvorbehalt würde auch ohne diese Anmerkung gelten. Nur am Rande sei vermerkt, dass Nebenbestimmungen auch unter Geltung des aBauG zulässig gewesen seien.