Nicht mehr zonenkonform verwendete und einer Ausnahmebewilligung nach den Art. 24 ff. RPG nicht zugängliche Bauten und Anlagen dürften gemäss Art. 16b Abs. 1 RPG nicht mehr benutzt werden. In einer besonders empfindlichen Natur- und Landschaftsschutzzone, die von Bauten möglichst freizuhalten sei, genüge ein blosses Benutzungsverbot bei eingestellter Bienenhaltung und die Duldung von nicht mehr für eine zulässige Nutzung benötigten Bauten indessen nicht. Es sei vielmehr erforderlich und verhältnismässig, in Anwendung von Art. 16b Abs. 2 RPG und § 44 Abs. 1 BauG den von der Abteilung für Baubewilligungen verfügten Beseitigungsvorbehalt anzubringen. Gemäss § 163 Abs. 1 lit.