Beide zusammen seien überdimensioniert und seinerzeit wohl nur im Hinblick auf die Durchführung von Imkereikursen in dieser Grösse bewilligt worden. In der streitgegenständlichen Verfügung vom 23. Februar 2023 werde die Anzahl Bienenvölker der wiederaufzunehmenden Bienenhaltung nicht definiert. Sollten die Beschwerdeführer die von ihnen beabsichtigte Imkereitätigkeit mit wesentlich weniger als 30 Bienenvölker betreiben, müsste die Abteilung für Baubewilligungen prüfen, ob eines der beiden Bienenhäuser dennoch zu beseitigen wäre, was auch im Interesse des Landschaftsschutzes angezeigt wäre (angefochtener Entscheid, Erw. 2.3 f.). - 20 -