700.1]). Die für die Bewilligungsfähigkeit der Bienenhäuser vorausgesetzte Standortgebundenheit werde nur erreicht und bestehe fort, solange darin Bienen gehalten würden. Entsprechend bedürfe es des von der Abteilung für Baubewilligungen verfügten Beseitigungsvorbehalts für den Fall der Nichtwiederaufnahme der Bienenhaltung. Streng genommen würde für die beabsichtigte Haltung von nur einigen Bienenvölkern ein Bienenhaus ausreichen. Beide zusammen seien überdimensioniert und seinerzeit wohl nur im Hinblick auf die Durchführung von Imkereikursen in dieser Grösse bewilligt worden.