Da Bienen landwirtschaftliche Kulturpflanzen als Nahrung nutzten und die Landwirtschaft wiederum auf die Bestäubung durch Bienen angewiesen sei, würden Bienenhäuser in der Landwirtschaftszone als standortgebunden gemäss Art. 24 lit. a RPG eingestuft. Zudem lasse § 13 Abs. 3 BNO betreffend Ausnahmen vom grundsätzlichen Bauverbot in Landschaftsschutzzonen "Bienenhäuschen" explizit zu. Sie dürften aber nur bewilligt werden, wenn sie gemessen an der gehaltenen Anzahl Bienenvölker nicht überdimensioniert seien und ihnen am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstünden (Art. 24 RPG und Art. 34 Abs. 4 lit. a und b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR