Obwohl die Imkerei und landwirtschaftliche Nutzungen eng aneinander gekoppelt und voneinander abhängig seien, weil Kulturpflanzen der Bestäubung durch Bienen bedürften, handle es sich bei der von den Beschwerdeführern für das Pensionsalter angestrebten Haltung von einigen Bienenvölkern nicht um eine in der Landwirtschaftszone zonenkonforme Nutzung im Sinne von Art. 16a RPG respektive um eine bodenabhängige Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, sondern um eine freizeitlandwirtschaftliche Tierhaltung. Entsprechend seien die Bienenhäuser keiner ordentlichen Baubewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG zugänglich und bedürften einer Ausnahmebewilligung nach den Art.