4.3. 4.3.1. Im Zusammenhang mit der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit der Bienenhäuser unter Nebenbestimmungen (Beseitigung der Gebäude für den Fall der Nichtwiederaufnahme der Bienenhaltung oder der Ausübung einer anderweitigen bewilligten Nutzung) erwog die Vorinstanz, dass diese nach geltendem Recht unter Einbezug der seit 30. Juni 1998 in Kraft stehenden §§ 11 und 13 BNO zu beurteilen sei. Zwar sei in intertemporalrechtlicher Hinsicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich der Rechtszustand im Zeitpunkt der Errichtung oder Änderung der ohne oder ohne gültige Baubewilligung erstellten oder geänderten Bauten massgeblich (BGE 123 II 248, Erw. 3a/bb; 102 Ib 64, Erw.