Nutzung (Bienenhaltung), die gesichert sind, nicht hingegen auf den Fortbestand der Gebäude für jede beliebige nicht bewilligte anderweitige Nutzung der Bienenhäuser oder einen längerfristigen Leerstand derselben. Dies gilt umso mehr, als sich die 1973 getätigten Investitionen nach über 50-jährigem Bestand der Bienenhäuser längst amortisiert haben dürften. Infolgedessen verstösst die Anordnung, wonach innert vorgesehener Frist die Bienenhaltung wieder aufzunehmen oder eine anderweitige bewilligte Nutzung auszuüben und ansonsten die für die Bienenhaltung errichteten Bauten und Anlagen zu beseitigen seien, auch nicht gegen den Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV).