Unter den oben geschilderten Umständen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der von der Abteilung für Baubewilligungen nachträglich verfügte Beseitigungsvorbehalt für den Fall der Nichtwiederaufnahme der Bienenhaltung oder einer anderweitigen bewilligten Nutzung aus Rechtssicherheits- und Vertrauensschutzgründen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) unzulässig wäre. Ein sich auf die Baubewilligung vom 6. März 1973 und die jahrzehntelange Duldung der Bienenhäuser angeblich auch durch die zuständige kantonale Behörde stützendes Vertrauen beschränkt sich auf den Fortbestand der Bienenhäuser und die Ausübung der bewilligten