Eine anderweitige Nutzung als die Bienenhaltung wird davon nicht erfasst. Eine solche bedürfte einer Umnutzungsbewilligung (wiederum mit Zustimmung der kantonalen Behörde). Der unrechtmässige Zustand, auf dessen Beseitigung die streitgegenständliche Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen vom 23. Februar 2023 mit der nachträglichen Zustimmung zu den Bienenhäusern unter dem Beseitigungsvorbehalt für den Fall der Nichtwiederaufnahme der Bienenhaltung oder einer anderweitigen bewilligten Nutzung innert vorgesehener Frist abzielt, wurde frühestens mit der Aufgabe der bewilligten Bienenhaltung im - 18 -