Im Übrigen unterläge der Verwirkung (untechnisch: Verjährung) nach dem Wortlaut von Art. 24f Abs. 5 nRPG ohnehin nur der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, nicht etwa derjenige auf Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens mit dem Zweck der Anpassung einer fehlerhaften Baubewilligung an die Rechtslage. Mit der ohne die erforderliche Zustimmung der kantonalen Behörde erteilten Baubewilligung vom 6. März 1973 wurde dem Baugesuchsteller das Recht auf Erstellung der projektierten Bienenhäuser und deren Nutzung für die Bienenhaltung eingeräumt. Eine anderweitige Nutzung als die Bienenhaltung wird davon nicht erfasst.