Die bestehende Gesetzeslücke hat das Bundesgericht im besagten Entscheid mit Richterrecht gefüllt, wohingegen der Erlass von Art. 24f Abs. 5 nRPG als gesetzgeberisches Korrektiv auf diese richterliche Lückenfüllung erfolgte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass mit Art. 24f Abs. 5 nRPG die geltende Rechtslage geändert wird, und zwar in grundlegender Weise.