Einem Erlass eine negative Vorwirkung zu verleihen bedeutet, das geltende Recht bis zu dessen Inkrafttreten nicht mehr anzuwenden respektive auszusetzen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 298 ff.). Die Beschwerdeführer verlangen indessen zumindest sinngemäss mehr als eine Nichtanwendung des geltenden Rechts. Sie berufen sich auf die Regelung in Art. 24f Abs. 5 nRPG, wonach der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach 30 Jahren verjährt. Bei der Anwendung von zukünftigem Recht auf Fälle, die sich vor dessen Inkrafttreten ereignet haben, spricht man von positiver Vorwirkung, die grundsätzlich unzulässig ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 299).