4.3.3.1 hinten). Namentlich gibt es keine Verwirkungsfrist, die über den Schutz bestehender Bausubstanz hinaus für die Unabänderlichkeit von formell und/oder materiell fehlerhaften Baubewilligungen sorgen würde. Und auch der Vertrauensschutz steht der Ergänzung einer Baubewilligung mit einem Beseitigungsvorbehalt für den Fall der Aufgabe der bewilligten Nutzung nicht grundsätzlich entgegen.