Gleich wie im Urteil des Bundesgerichts 1C_655/2015, 1C_17/2106, 1C_27/2016 vom 16. November 2016, Erw. 2.3, braucht jedoch die Frage, ob die Baubewilligung vom 6. März 1973 (ohne nachträgliche Zustimmung einer kantonalen Behörde, die hier ohnehin nur unter der von den Beschwerdeführern angefochtenen Bedingung erteilt wurde) nichtig ist oder nicht, auch hier nicht entschieden zu werden. Selbst wenn sie (ohne weiteres) gültig wäre, stünde dies einer nachträglichen Ergänzung mit einer Nebenbestimmung nicht zum Vornherein entgegen (zu den Voraussetzungen dafür siehe Erw. 4.3.3.1 hinten).