biet") und Nichtbaugebiet hätte bekannt sein müssen, erkennbar gewesen, dass er die Baubewilligung für die Bienenhäuser nicht ohne die Zustimmung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle erteilen durfte. Eine andere Frage ist, ob der formelle Mangel auch für den Baugesuchsteller und vormaligen Eigentümer der Parzelle Nr. ccc leicht erkennbar war. Art. 20 aGSchG war bei Erteilung der Baubewilligung erst seit rund einem dreiviertel Jahr in Kraft und damit dessen Inhalt und vor allem Tragweite einer breiteren Allgemeinheit allenfalls noch nicht geläufig. Unmittelbar aus § 129 oder § 152 aBauG ergab sich vor Inkrafttreten von Art.