Der Gemeinderat R._____ referenzierte in der Baubewilligung vom 6. März 1973 (Vorakten, act. 8 und act. 20, Beilage 5) auf § 152 aBauG. Nach dessen Abs. 3 durfte der Gemeinderat als allgemeine Baubewilligungsbehörde ein Baugesuch, das der Bewilligung oder Zustimmung kantonaler Behörden bedurfte, nur gutheissen, wenn diese Bewilligung bzw. Zustimmung vorlag. Es wäre somit zumindest für den Gemeinderat, dem Art. 20 aGSchG wegen der Wichtigkeit der darin geregelten Materie mit der dadurch bereits damals, vor Inkrafttreten des RPG bewirkten Trennung zwischen Baugebiet ("im generellen Kanalisationsprojekt abgegrenztes Ge- - 16 -