2.3, zwar offen. Auf Nichtigkeit wird gemeinhin geschlossen, wenn der einer Verfügung anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Massgeblich ist dabei das Erkenntnisvermögen eines Laien. Um die Rechtssicherheit nicht zu gefährden, ist eine Abwägung zwischen dem Vertrauen in die Beständigkeit einer Verfügung und der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1098).