Ob dieser formelle Mangel die Nichtigkeit der Baubewilligung zur Folge hat, analog der Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 RPG, die in der fehlenden Zustimmung der kantonalen Behörde zu einem Baugesuch für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone einen schwerwiegenden formellen Mangel mit Nichtigkeitsfolge erblickt (vgl. statt vieler BGE 111 Ib 213, Erw. 5; Urteile des Bundesgerichts 1C_645/2023 vom 10. Dezember 2024, Erw. 3.2, und 1C_15/2022 vom 7. August 2023, Erw. 5.3 mit Hinweisen), liess das Bundesgericht im Urteil 1C_655/2015, 1C_17/2106, 1C_27/2016 vom 16. November 2016, Erw. 2.3, zwar offen.