Dergleichen ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 aGSchG nicht. Indem der Gemeinderat R._____ als kommunale Baubehörde die Baubewilligung vom 6. März 1973 ohne die nach Art. 20 aGSchG erforderliche Zustimmung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz erteilte, haftet dieser Baubewilligung somit zumindest ein formeller Mangel an.