seit dessen Inkrafttreten am 1. Juli 1972, mithin auch im Zeitpunkt der Bewilligung der streitgegenständlichen Bienenhäuser am 6. März 1973 unabhängig vom (geringen) Abwasseranfall auch auf solche Bauten anwendbar. Daran ändert der Umstand, dass die Anwendbarkeit der Norm vom Bundesgericht erst zu einem späteren Zeitpunkt klargestellt wurde, selbstverständlich nichts. Ebenso wenig trifft zu, dass Art. 20 aGSchG erst mit dem Erlass der kantonalen Ausführungsbestimmungen zur Festlegung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz wirksam geworden wäre. Dergleichen ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 aGSchG nicht.