BGE 104 Ib 374 hat das Bundesgericht erstmals in einem amtlich publizierten Leitentscheid klargestellt, dass sich Art. 20 aGSchG auf Bauten und Anlagen aller Art bezog, also auch auf solche, in denen kein Abwasser anfällt, und damit ein unveröffentlichtes Urteil vom 11. Oktober 1974 bestätigt (a.a.O., Erw. 1a). Folglich war Art. 20 aGSchG seit dessen Inkrafttreten am 1. Juli 1972, mithin auch im Zeitpunkt der Bewilligung der streitgegenständlichen Bienenhäuser am 6. März 1973 unabhängig vom (geringen) Abwasseranfall auch auf solche Bauten anwendbar.