Wäre das nachträgliche Baugesuch von den Behörden beförderlich behandelt worden, hätte die Verwirkungsfrist auch noch gegriffen. Indem sich die Vorinstanz nicht mit dieser Argumentation auseinandergesetzt habe, habe sie erneut ihre Begründungspflicht verletzt. 4.2.3. 4.2.3.1. Der am 1. Juli 1972 in Kraft getretene Art. 20 aGSchG hielt unmissverständlich fest, dass Baubewilligungen für Gebäude und Anlagen ausserhalb des im generellen Kanalisationsprojekt abgegrenzten Gebietes (= Baugebietes) erst erteilt werden dürfen, wenn unter anderem die Zustimmung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz vorliegt. In - 15 -