Für die Bienenhäuser sei aktenkundig eine Baubewilligung erteilt worden, von der gutgläubig Gebrauch gemacht worden sei. Mit dem absehbaren Inkrafttreten des revidierten RPG werde die 30-jährige Verwirkungsfrist sodann auch für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gelten. Die Berufung auf die fehlende Vorwirkung dieses Erlasses schaffe keinerlei Rechtssicherheit, sondern liefere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Beliebigkeit von kantonalen Behörden aus, was willkürlich und wider Treu und Glauben sei. Wäre das nachträgliche Baugesuch von den Behörden beförderlich behandelt worden, hätte die Verwirkungsfrist auch noch gegriffen.