Denn vorliegend sei gleich in zweifacher Hinsicht ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden; einerseits durch die Baubewilligung vom 6. März 1973, andererseits durch die über 50-jährige Duldung des Zustands durch kantonale Behörden in voller Kenntnis der Sachlage. Der Sachverhalt, der dem BGE 147 II 309 zugrunde gelegen habe, sei mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. In jenem Fall sei es um einen Werkhof gegangen, dessen Betriebsgebäude und -anlagen ohne jede Bewilligung bösgläubig erstellt worden seien. Für die Bienenhäuser sei aktenkundig eine Baubewilligung erteilt worden, von der gutgläubig Gebrauch gemacht worden sei.