Die Annahme der Vorinstanz, wonach das Recht auf Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens auch nach über 30-jährigem Bestand der Bienenhäuser nicht verwirkt sei, unter Verweis auf BGE 147 II 309, sei mit Blick auf die Spezialitäten des vorliegenden Falles und die absehbare Rechtsentwicklung falsch und unhaltbar. Der Vertrauensschutz und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, die beide Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; § 2 Abs. 1 KV; § 4 Abs. 1 VRPG) seien, erforderten das Zubilligen einer Verwirkung. Denn vorliegend sei gleich in zweifacher Hinsicht ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden;