wie schon im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt – nur wenig Abwasser produziert, das ordnungsgemäss in einem Tank gesammelt worden sei, den man regelmässig entleert habe. Aus gewässerschutzrechtlicher Sicht seien die Bienenhäuser somit vorbehaltlos zustimmungsfähig und -pflichtig gewesen. Nichtigkeit sei sodann auch gemäss vorinstanzlicher Sichtweise nur anzunehmen, wenn die kantonale Zustimmung auch nachträglich nicht erteilt werden könne. Selbst wenn man also von einem bereits im Jahr 1973 bestehenden kantonalen Zustimmungsvorbehalt ausginge, wäre dieser Mangel durch die nachträgliche Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen zu den Bienenhäusern geheilt worden.