Die fehlende Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Einwand der Beschwerdeführer stelle eine Verletzung des Gehörsanspruchs durch Missachtung der behördlichen Begründungspflicht dar. Wenn überhaupt habe sich der kantonale Zustimmungsvorbehalt im Jahr 1973 ausschliesslich auf die Belange des Gewässerschutzes bezogen, was der Regierungsrat mit seinen Ausführungen zu Art. 20 aGSchG gleich selbst bestätigt habe. Die Bienenhäuser hätten – - 14 -