4.2.2. Die Beschwerdeführer widersetzen sich der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die Baubewilligung vom 6. März 1973 nichtig sei. Im Bewilligungszeitpunkt habe kein kantonaler Zustimmungsvorbehalt bestanden. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem von der Vorinstanz zitierten BGE 104 Ib 374, der erst im Jahr 1978 ergangen sei und daher ohnehin keine Aussagekraft für die Rechtslage im Jahr 1973 besitze. Darauf sei der Regierungsrat nicht eingegangen. Die fehlende Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Einwand der Beschwerdeführer stelle eine Verletzung des Gehörsanspruchs durch Missachtung der behördlichen Begründungspflicht dar.