getätigte Investitionen Rechnung zu tragen. Aus der noch nicht in Kraft getretenen RPG-Revision vom 29. September 2023 (BBl 2023 2488), wonach der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auch für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone nach Ablauf von 30 Jahren verwirke, könnten die Beschwerdeführer nicht profitieren, da dieses Regelung keine (negative) Vorwirkung entfalte und somit weiterhin das geltende Recht anzuwenden sei, das für Bauten ausserhalb der Bauzone keine Verwirkungsfrist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands statuiere.