Dies habe das Bundesgericht im amtlich publizierten Leitentscheid BGE 147 II 309 geklärt. Demnach sei es auch heute, nach Ablauf von über 30 Jahren seit Errichtung der Bauten noch möglich, die kantonale Zustimmung zu verweigern und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen oder Bedingungen und Auflagen zu formulieren, unter denen dem Bauvorhaben zugestimmt und auf einen Rückbau verzichtet werden könne. Sei die Bauherrschaft gutgläubig gewesen und habe die Baubehörde durch ihr langjähriges Nichteinschreiten (ausnahmsweise) einen Vertrauenstatbestand geschaffen, sei dem durch die Ansetzung einer längeren Wiederherstellungsfrist oder eine Entschädigung für gutgläubig