Entsprechend sei in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu klären, ob die kantonale Zustimmung wenigstens nachträglich erteilt werden könne. Die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer aufgrund des 50-jähri- gen Bestands der ausserhalb der Bauzone gelegenen Bienenhäuser nicht verwirkt. Dies habe das Bundesgericht im amtlich publizierten Leitentscheid BGE 147 II 309 geklärt.