Da die erforderliche Zustimmung des kantonalen Baudepartements für die Baubewilligung vom 6. März 1973 betreffend die Bienenhäuser nicht vorgelegen habe, leide diese Baubewilligung an einem schwerwiegenden Mangel, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung deren Nichtigkeit zur Folge habe (vgl. BGE 111 Ib 213, Erw. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_655/2015, 1C_17/2106, 1C_27/2016 vom 16. November 2016). Entsprechend sei in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu klären, ob die kantonale Zustimmung wenigstens nachträglich erteilt werden könne.