Die Notwendigkeit einer kantonalen Zustimmung für Bauten im Nichtbaugebiet habe sich seit dem Inkrafttreten des aGSchG am 1. Juli 1972 auch aus dessen Art. 20 ergeben. Danach hätten Baubewilligungen für Gebäude ausserhalb des im generellen Kanalisationsprojekt abgegrenzten Gebiets nur mit einem Bedürfnisnachweis, Festlegung der Ableitung und Reinigung des Abwassers oder einer anderen zweckmässigen Abwasserbeseitigung und Zustimmung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz erteilt werden dürfen. Dies habe auch für Bauten gegolten, in denen kein Abwasser angefallen sei (vgl. BGE 104 Ib 374, insbesondere Erw. 1b S. 376). - 13 -