N. 7a zu § 152). Insbesondere für sämtliche Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebiets sowie deren Zweckänderung sei die Zustimmung des Baudepartements erforderlich gewesen (ZIMMERLIN, a.a.O., N 7b zu § 152). Bienenhäuser seien entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer schon damals bewilligungspflichtige Bauten gewesen (vgl. § 10 Abs. 1 aBauG).