Bauten zu anderen Zwecken hätten nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen bewilligt werden dürfen, soweit es die öffentlichen Interessen gestattet hätten (§ 129 Abs. 2 Satz 1 aBauG). Ein Bauvorhaben sei den öffentlichen Interessen namentlich zuwidergelaufen, wenn es unter anderem die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die ober- oder unterirdischen Gewässer gefährdet habe (§ 129 Abs. 2 lit. a und c aBauG).