4.2. 4.2.1. Zur Begründung der Bewilligungspflicht der Bienenhäuser führte die Vorinstanz in Erw. 1 des angefochtenen Entscheids aus, gemäss § 129 Abs. 1 aBauG seien in den Land- und Forstwirtschaftsgebieten Bauten zulässig gewesen, die der ordentlichen Bewirtschaftung von Feld und Wald, der Aufzucht von Tieren und Pflanzen sowie der Futterproduktion dienten. Bauten zu anderen Zwecken hätten nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen bewilligt werden dürfen, soweit es die öffentlichen Interessen gestattet hätten (§ 129 Abs. 2 Satz 1 aBauG).