Zumindest dürfe dafür kein Beseitigungsvorbehalt (nachträglich) angebracht werden; der Anspruch der kantonalen Behörden auf Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens (und Erlass einer bedingten Restitutionsanordnung) sei nach über 50-jährigem Bestand der Bienenhäuser und ebenso langer Duldung durch die kantonalen Behörden verwirkt, schon infolge Zeitablaufs, - 12 - aber auch aus Gründen des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV; § 2 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000]; § 4 Abs. 1 VRPG).