4. 4.1. Die rechtlichen Einschätzungen der Vorinstanz beanstanden die Beschwerdeführer zum einen bezüglich der Bewilligungspflicht der Bienenhäuser, mit der Begründung, diese seien bereits am 6. März 1973 gültig bewilligt worden. Zum anderen halten die Beschwerdeführer die Bienenhäuser für nachträglich bewilligungsfähig. Zumindest dürfe dafür kein Beseitigungsvorbehalt (nachträglich) angebracht werden;