3.3. Insgesamt hat die Vorinstanz den für die Beurteilung des vorliegenden Falles rechtserheblichen Sachverhalt zutreffend festgestellt und zusammengefasst. Eine Erwähnung weiterer Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren für die Bienenhäuser im Jahr 1973 sowie die dazugehörige Einordnung des jeweiligen Kenntnisstands der Behörden waren und sind für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens erlässlich. Damit erweist sich die Sachverhaltsrüge als unbegründet.