Es tut schliesslich auch nichts zur Sache, ob bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom 6. März 1973 eine Praxis der (kantonalen) Behörden bestand, Bienenstände nur mit einem an die Fortführung der Bienenhaltung geknüpften Beseitigungsvorbehalt zu bewilligen. Wie noch zu zeigen sein wird (siehe Erw. 4.3.3.3 hinten), bestand auf jeden Fall schon nach damaligem und erst recht nach heute geltendem Recht die Möglichkeit, einen solchen Beseitigungsvorbehalt auch noch im Nachgang zu einer allenfalls bereits erteilten gültigen Baubewilligung vorzusehen, was für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache allein ausschlaggebend ist.