Vielmehr wurde die Beseitigung nur bedingt für den Fall der Nichtwiederaufnahme der Bienenhaltung und der Nichtbewilligung einer anderweitigen Nutzung der Bienenhäuser innert der vorgesehenen Frist von zwei Jahren angeordnet. Ein berechtigtes Vertrauen der Eigentümerschaft in den Fortbestand der Bienenhäuser auch noch nach Aufgabe der Bienenhaltung und Aufnahme einer anderweitigen (nicht bewilligungsfähigen) Nutzung besteht indessen nicht und kann weder durch die Baubewilligung vom 6. März 1973 selbst noch die geschilderten Begleitumstände der Bewilligungserteilung belegt werden.